Antwort von Grok: ...Weitere Besonderheiten Der Fürst und sein Stellvertreter genießen absolute rechtliche Immunität (keine gerichtliche Verantwortung). Seit 2004 übt Erbprinz Alois die meisten Amtsgeschäfte als Stellvertreter aus; Fürst Hans-Adam II. bleibt formell Staatsoberhaupt. Das Volk kann mit 1.500 Unterschriften einen Misstrauensantrag gegen den Fürsten stellen und eine Volksabstimmung erzwingen. Die endgültige Entscheidung liegt dann beim Fürstenhaus. Das Volk kann auch die Abschaffung der Monarchie beantragen. Diese starke Stellung wurde 2003 per Volksabstimmung (ca. 64 % Ja) gestärkt und 2012 bei einem Versuch, das Vetorecht einzuschränken, erneut vom Volk bestätigt (ca. 76 % gegen die Einschränkung). Liechtenstein gilt daher als konstitutionelle Monarchie mit besonders ausgeprägten fürstlichen Befugnissen.